Beteiligungen &
Mitgliedschaften
Gemäß § 91 Abs. 1 BbgKVerf darf sich die Stadt Templin unter bestimmten Voraussetzungen wirtschaftlich betätigen. Unter wirtschaftlicher Betätigung i. S. d. BbgKVerf ist das Herstellen, Anbieten oder Verteilen von Gütern, Dienstleistungen oder vergleichbarer Leistungen zu verstehen, die ihrer Art nach auch mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnten.
Wesentliche Voraussetzungen für die wirtschaftliche Betätigung gem. § 91 BbgKVerf sind die Grundsätze
- öffentlicher Zweck
- Subsidiarität
- Leistungsfähigkeit und Bedarf sowie
- Örtlichkeitsprinzip.
Im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung kann die Stadt Templin gem. § 92 BbgKVerf auf der Grundlage eines Beschlusses der Gemeindevertretung auch Unternehmen gründen. Der Beteiligungsbesitz der Stadt Templin beschränkt sich auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eines Eigenbetriebes.
Die Stadt Templin ist an mehreren Unternehmen beteiligt und Mitglied mehrerer AGs und Verbände.
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